Rechtssatz RS0085800
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0085800
Entscheidungsdatum
23.04.2014
Rechtssatz
Unter der Anstaltspflege ist eine einheitliche und unteilbare Gesamtleistung zu verstehen. Gemäß § 27 Abs 1 KAG (§ 44 Abs 1 nöKAG) sind mit den vom Versicherungsträger zu zahlenden Pflegegebühren der allgemeinen Gebührenklasse alle Leistungen der Krankenanstalt - mit Ausnahme der in § 27 Abs 2 und § 27 a genannten - abgegolten. Neben Unterkunft und Verpflegung sind auch ärztliche Untersuchungen und Behandlung, Beistellung der erforderlichen Hilfsmittel und therapeutischen Behelfe umfaßt. Eine gesonderte Verrechnung einzelner Heilmittel oder Heilbehelfe kommt nicht in Betracht.Unter der Anstaltspflege ist eine einheitliche und unteilbare Gesamtleistung zu verstehen. Gemäß Paragraph 27, Absatz eins, KAG (Paragraph 44, Absatz eins, nöKAG) sind mit den vom Versicherungsträger zu zahlenden Pflegegebühren der allgemeinen Gebührenklasse alle Leistungen der Krankenanstalt - mit Ausnahme der in Paragraph 27, Absatz 2 und Paragraph 27, a genannten - abgegolten. Neben Unterkunft und Verpflegung sind auch ärztliche Untersuchungen und Behandlung, Beistellung der erforderlichen Hilfsmittel und therapeutischen Behelfe umfaßt. Eine gesonderte Verrechnung einzelner Heilmittel oder Heilbehelfe kommt nicht in Betracht.
Entscheidungstexte
- 10 ObS 360/89
Entscheidungstext OGH 23.01.1990 10 ObS 360/89
Veröff: ZAS 1990,198 (Radner) = SSV-NF 4/8
- 10 ObS 28/01t
Entscheidungstext OGH 06.03.2001 10 ObS 28/01t
Auch; nur: Unter der Anstaltspflege ist eine einheitliche und unteilbare Gesamtleistung zu verstehen. Gemäß § 27 Abs 1 KAG (§ 44 Abs 1 nöKAG) sind mit den vom Versicherungsträger zu zahlenden Pflegegebühren der allgemeinen Gebührenklasse alle Leistungen der Krankenanstalt - mit Ausnahme der in § 27 Abs 2 und § 27 a genannten - abgegolten. Neben Unterkunft und Verpflegung sind auch ärztliche Untersuchungen und Behandlung, Beistellung der erforderlichen Hilfsmittel und therapeutischen Behelfe umfaßt. (T1) Beisatz: Mit den vom Landesfonds gezahlten Pflegegebühren in der allgemeinen Gebührenklasse werden alle Leistungen der Krankenanstalt für die medizinisch notwendige Krankenbehandlung als Kernpunkt der Anstaltspflege zur Gänze abgegolten. Darunter fällt auch eine Eigenblutvorsorge für eine Operation. (T2)
- 10 ObS 235/03m
Entscheidungstext OGH 18.10.2005 10 ObS 235/03m
auch; nur: Unter der Anstaltspflege ist eine einheitliche und unteilbare Gesamtleistung zu verstehen. (T3); Beisatz: Hier: Ausführliche Auseinandersetzung mit der Abgrenzung zwischen „ärztlicher Hilfe" und „Anstaltspflege" unter Einbeziehung der Literatur zu diesem Thema. (T4)
- 10 ObS 25/14w
Entscheidungstext OGH 23.04.2014 10 ObS 25/14w
Auch; Veröff: SZ 2014/43
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0085800
Zuletzt aktualisiert am
04.03.2016
Dokumentnummer
JJR_19900123_OGH0002_010OBS00360_8900000_001