Rechtssatz RS0085804
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0085804
Entscheidungsdatum
06.03.2001
Rechtssatz
Die Anstaltspflege als Pflichtleistung bezweckt, ebenso wie die Krankenbehandlung im Sinne des § 83 BSVG, die Wiederherstellung, Festigung oder Besserung der Gesundheit, Arbeitsfähigkeit und Selbsthilfefähigkeit. Sie tritt aber insofern hinter die Krankenbehandlung zurück als sie als Krankenversicherungsleistung erst beansprucht werden kann, wenn eine (ambulante) Krankenbehandlung nicht mehr erfolgversprechend erscheint.Die Anstaltspflege als Pflichtleistung bezweckt, ebenso wie die Krankenbehandlung im Sinne des Paragraph 83, BSVG, die Wiederherstellung, Festigung oder Besserung der Gesundheit, Arbeitsfähigkeit und Selbsthilfefähigkeit. Sie tritt aber insofern hinter die Krankenbehandlung zurück als sie als Krankenversicherungsleistung erst beansprucht werden kann, wenn eine (ambulante) Krankenbehandlung nicht mehr erfolgversprechend erscheint.
Entscheidungstexte
- 10 ObS 360/89
Entscheidungstext OGH 23.01.1990 10 ObS 360/89
Veröff: ZAS 1990,198 (Radner) = SSV-NF 4/8
- 10 ObS 28/01t
Entscheidungstext OGH 06.03.2001 10 ObS 28/01t
Auch; nur: Die Anstaltspflege bezweckt, ebenso wie die Krankenbehandlung, die Wiederherstellung, Festigung oder Besserung der Gesundheit, Arbeitsfähigkeit und Selbsthilfefähigkeit. Sie tritt aber insofern hinter die Krankenbehandlung zurück als sie als Krankenversicherungsleistung erst beansprucht werden kann, wenn eine (ambulante) Krankenbehandlung nicht mehr erfolgversprechend erscheint. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0085804
Dokumentnummer
JJR_19900123_OGH0002_010OBS00360_8900000_002