Rechtssatz RS0085807
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0085807
Entscheidungsdatum
16.11.2021
Rechtssatz
Der Begriff der Anstaltspflege stellt eine einheitliche und unteilbare Gesamtleistung dar. Es werden mit den vom Versicherungsträger gezahlten Pflegegebühren grundsätzlich alle Leistungen der Krankenanstalt abgegolten. Die Teilleistungen, die von dieser Abgeltung umfasst sind, sind die Kosten der Unterkunft, der ärztlichen Untersuchung und Behandlung, Beistellung von allen erforderlichen Heilmitteln, Arzneien usw, Pflege und Verköstigung. Als Anstaltspflege ist ausschließlich die stationäre Pflege (nicht dagegen die ärztliche Hilfeleistung in der Anstaltsambulanz) anzusehen.
Entscheidungstexte
- 10 ObS 85/91
Entscheidungstext OGH 26.11.1991 10 ObS 85/91
Veröff: SZ 64/164 = SSV-NF 5/130
- 10 ObS 29/00p
Entscheidungstext OGH 11.07.2000 10 ObS 29/00p
nur: Als Anstaltspflege ist ausschließlich die stationäre Pflege (nicht dagegen die ärztliche Hilfeleistung in der Anstaltsambulanz) anzusehen. (T1); Beisatz: Keine Anstaltspflege in Tagesklinik, wo der Patient nach dem operativen Eingriff kurz nach dem Aufwachen aus der Narkose die Tagesklinik wieder verlassen kann. Der Begriff "Tagesklinik" wird häufig für chirurgische Ambulanztätigkeit verwendet, bei der sich der Patient chirurgischen Eingriffen unterzieht, die üblicherweise einen mehrtägigen stationären Krankenhausaufenthalt bedingen, und danach wieder in den häuslichen Bereich entlassen wird ("Tageschirurgie"). Diese Form der Tagesklinik fällt in den Bereich der ambulanten Behandlung Krankenanstalten und Ambulatorien. (T2)
- 10 ObS 28/01t
Entscheidungstext OGH 06.03.2001 10 ObS 28/01t
Auch; nur: Der Begriff der Anstaltspflege stellt eine einheitliche und unteilbare Gesamtleistung dar. Es werden mit den vom Versicherungsträger gezahlten Pflegegebühren grundsätzlich alle Leistungen der Krankenanstalt abgegolten. Die Teilleistungen, die von dieser Abgeltung umfaßt sind, sind die Kosten der Unterkunft, der ärztlichen Untersuchung und Behandlung, Beistellung von allen erforderlichen Heilmitteln, Arzneien usw, Pflege und Verköstigung. (T3); Beisatz: Mit den vom Landesfonds gezahlten Pflegegebühren in der allgemeinen Gebührenklasse werden alle Leistungen der Krankenanstalt für die medizinisch notwendige Krankenbehandlung als Kernpunkt der Anstaltspflege zur Gänze abgegolten. Darunter fällt auch eine Eigenblutvorsorge für eine Operation. (T4)
- 10 ObS 235/03m
Entscheidungstext OGH 18.10.2005 10 ObS 235/03m
Vgl auch; Beis wie T2 nur: Keine Anstaltspflege in Tagesklinik, wo der Patient nach dem operativen Eingriff kurz nach dem Aufwachen aus der Narkose die Tagesklinik wieder verlassen kann. (T5); Beisatz: Hier: Ausführliche Auseinandersetzung mit der Abgrenzung zwischen „ärztlicher Hilfe" und „Anstaltspflege" unter Einbeziehung der Literatur zu diesem Thema. (T6)
- 8 Ob 115/09h
Entscheidungstext OGH 23.03.2010 8 Ob 115/09h
Vgl; nur: Der Begriff der Anstaltspflege stellt eine einheitliche und unteilbare Gesamtleistung dar. (T7)
- 10 Ob 34/10p
Entscheidungstext OGH 22.06.2010 10 Ob 34/10p
Auch
- 10 ObS 27/12m
Entscheidungstext OGH 13.03.2012 10 ObS 27/12m
Vgl auch
- 10 ObS 25/14w
Entscheidungstext OGH 23.04.2014 10 ObS 25/14w
Auch; Beis wie T2; Beis wie T5; Veröff: SZ 2014/43
- 10 ObS 125/21m
Entscheidungstext OGH 16.11.2021 10 ObS 125/21m
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0085807
Zuletzt aktualisiert am
23.02.2022
Dokumentnummer
JJR_19911126_OGH0002_010OBS00085_9100000_001