Rechtssatz RS0085815
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0085815
Entscheidungsdatum
09.09.1975
Norm
ABGB §812 F
AußStrG §16 BIII2a
Rechtssatz
1) Keine offenbare Gesetzwidrigkeit der Ansicht, daß nur der "betriebsame" Absonderungsberechtigte die Aufrechterhaltung der Absonderung der Nachlasses verlangen kann.
2) Mit dem Vorwurf, die Untergerichte hätten die Frage fehlerhaft beurteilt, ob der Absonderungsgläubiger sich um die Durchsetzung seiner Ansprüche soweit bemüht hat, daß die Aufrechterhaltung der Nachlassabsonderung gerechtfertigt erscheint, wird keine offenbare Gesetzwidrigkeit ausgeführt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0085815
Dokumentnummer
JJR_19750909_OGH0002_0040OB00583_7500000_001