Rechtssatz RS0085816
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0085816
Entscheidungsdatum
08.11.1989
Rechtssatz
Hebt das Berufungsgericht das Urteil der ersten Instanz deshalb auf, weil es noch im erheblichen Umfange ergänzungsbedürftig ist und daher der Umfang des Prozeßstoffes und die Erweiterungen des Verfahrens noch gar nicht abzusehen sind, hat das Erstgericht im fortgesetzten Verfahren auch über die im Berufungsverfahren vorgebrachten Neuerungen zu verhandeln und zu entscheiden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0085816
Dokumentnummer
JJR_19891108_OGH0002_009OBA00239_8900000_003