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Rechtssatz RS0085819

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0085819

Geschäftszahl

10ObS360/89

Entscheidungsdatum

23.01.1990

Rechtssatz

Mit dem Betrieb von Krankenanstalten sind so hohe Kosten verbunden, die unter Berücksichtigung sozialer Gesichtspunkte nicht zur Gänze von den Versicherten getragen werden können, daß es sachlich gerechtfertigt erscheint, den Versicherungsträgern außer bei Unaufschiebbarkeit des notwendigen stationären Aufenthaltes neben den in Paragraph 91, Ziffer 3, BSVG genannten Kontrollrechten in erster Linie die Möglichkeit der Erbringung von Sachleistungen und nicht von Geldleistungen einzuräumen. Dies ermöglicht einen ökonomischen Einsatz der von der Allgemeinheit mitfinanzierten Krankenanstalten und deren optimale Auslastung im Interesse einer sozialen medizinischen Versorgung der gesamten Bevölkerung.

Entscheidungstexte

  • 10 ObS 360/89
    Entscheidungstext OGH 23.01.1990 10 ObS 360/89
    Veröff: ZAS 1990,198 (Radner) = SSV-NF 4/8

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0085819

Dokumentnummer

JJR_19900123_OGH0002_010OBS00360_8900000_007