Rechtssatz RS0085824
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0085824
Geschäftszahl
4Ob13/70; 4Ob75/70 (4Ob90/70)
Entscheidungsdatum
06.10.1970
Rechtssatz
Ein Rundfunkredakteur, der die Aufnahme einer Reportage verantwortlich leitet, ist gegenüber einem ihm hiefür beigegebenen Tonmeister, der bei der Aufnahme seinen Weisungen in Fachfragen unterliegt, Aufseher im Betrieb im Sinne des § 333 Abs 4 ASVG, und zwar auch schon während der gemeinsamen Dienstfahrt zum Einsatzort.Ein Rundfunkredakteur, der die Aufnahme einer Reportage verantwortlich leitet, ist gegenüber einem ihm hiefür beigegebenen Tonmeister, der bei der Aufnahme seinen Weisungen in Fachfragen unterliegt, Aufseher im Betrieb im Sinne des Paragraph 333, Absatz 4, ASVG, und zwar auch schon während der gemeinsamen Dienstfahrt zum Einsatzort.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 13/70
Entscheidungstext OGH 10.03.1970 4 Ob 13/70
- 4 Ob 75/70
Entscheidungstext OGH 06.10.1970 4 Ob 75/70
Veröff: ZAS 1972/7 S 57 (zustimmend Gutknecht)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0085824
Dokumentnummer
JJR_19700310_OGH0002_0040OB00013_7000000_001