Rechtssatz RS0085825
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0085825
Entscheidungsdatum
23.01.1990
Rechtssatz
Beruht die vom Gesetzgeber vorgenommene Differenzierung in der Wahl der Anstalt auf sachlich gerechtfertigten Unterschied im Tatsächlichen, bestehen gegen die Verfassungsmäßigkeit der Bestimmungen des § 93 Abs 1 BSVG keine Bedenken.Beruht die vom Gesetzgeber vorgenommene Differenzierung in der Wahl der Anstalt auf sachlich gerechtfertigten Unterschied im Tatsächlichen, bestehen gegen die Verfassungsmäßigkeit der Bestimmungen des Paragraph 93, Absatz eins, BSVG keine Bedenken.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0085825
Dokumentnummer
JJR_19900123_OGH0002_010OBS00360_8900000_005