Rechtssatz RS0085828
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0085828
Entscheidungsdatum
18.05.2004
Rechtssatz
Die Differenzierung zwischen öffentlichen und privaten Krankenanstalten in § 93 Abs 2 BSVG einerseits sowie die Tatsache andererseits, daß in § 88 BSVG für einen Kostenzuschuß bei Inanspruchnahme eines Wahlarztes das Erfordernis der Unaufschiebbarkeit der (nicht stationären) Krankenbehandlung nicht gefordert wird, erscheint auch verfassungsrechtlich nicht bedenklich.Die Differenzierung zwischen öffentlichen und privaten Krankenanstalten in Paragraph 93, Absatz 2, BSVG einerseits sowie die Tatsache andererseits, daß in Paragraph 88, BSVG für einen Kostenzuschuß bei Inanspruchnahme eines Wahlarztes das Erfordernis der Unaufschiebbarkeit der (nicht stationären) Krankenbehandlung nicht gefordert wird, erscheint auch verfassungsrechtlich nicht bedenklich.
Entscheidungstexte
- 10 ObS 360/89
Entscheidungstext OGH 23.01.1990 10 ObS 360/89
Veröff: ZAS 1990,198 (Radner) = SSV-NF 4/8
- 10 ObS 20/03v
Entscheidungstext OGH 18.05.2004 10 ObS 20/03v
Beisatz: Hier: §150 Abs1 ASVG idF 2.SRÄG (BGBl1996/764) und §131 ASVG. Die Tatsache, dass für einen Kostenzuschuss bei Inanspruchnahme eines Wahlarztes das Erfordernis der Unaufschiebbarkeit der (nicht stationären) Krankenbehandlung nicht gefordert wird, erscheint verfassungsrechtlich nicht bedenklich. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0085828
Dokumentnummer
JJR_19900123_OGH0002_010OBS00360_8900000_006