Rechtssatz RS0085849
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0085849
Entscheidungsdatum
01.06.1988
Rechtssatz
Liegt das Datum der angefochtenen Entscheidung vor dem 01.01.1987, sind für die Rechtsmittelzulässigkeit und die Anfechtungsgründe die bis 31.12.1986 hiefür geltenden Vorschriften maßgebend. Auch Neuerungen sind daher ein Rechtsmittelgrund im weiteren Sinn des § 101 Abs 2 ASGG; sie sind in der Berufung weiterhin zulässig.Liegt das Datum der angefochtenen Entscheidung vor dem 01.01.1987, sind für die Rechtsmittelzulässigkeit und die Anfechtungsgründe die bis 31.12.1986 hiefür geltenden Vorschriften maßgebend. Auch Neuerungen sind daher ein Rechtsmittelgrund im weiteren Sinn des Paragraph 101, Absatz 2, ASGG; sie sind in der Berufung weiterhin zulässig.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0085849
Dokumentnummer
JJR_19880601_OGH0002_009OBA00207_8700000_002