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Rechtssatz RS0085850×

Rechtssatz RS0085850

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0085850

Geschäftszahl

10ObS259/94

Entscheidungsdatum

28.03.1995

Rechtssatz

Nur durch die Gleichbehandlung von neben anderen eigenen Versicherungsmonaten des hinterbliebenen Ehegatten und dessen Kindererziehungszeiten und von neben den vom versicherten früheren Ehegatten während der Ehe erworbenen Versicherungsmonaten und den Kindererziehungszeiten der (des) den Betrieb fortführenden Witwe (Witwers) wird der vom Gesetzgeber gewünschte Zweck erreicht, daß die höhere Belastung von Personen, die neben ihrer beruflichen Tätigkeit ein oder mehrere Kinder erzogen haben, zu einer höheren Pension führt. Die Hinzurechnung von Versicherungsmonaten des verstorbenen Versicherten nach Paragraph 125, BSVG trotz deckender Kindererziehungsmonate der Witwe (des Witwers) stellt diese Personen in dieser Beziehung vielmehr so, wie sie stünden, wenn sie während der Kindererziehungszeiten selbst pflichtversichert gewesen wären. Gerade diese Gleichstellung will Paragraph 125, BSVG erreichen.

Entscheidungstexte

  • 10 ObS 259/94
    Entscheidungstext OGH 28.03.1995 10 ObS 259/94
    Veröff: SZ 68/67

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0085850

Dokumentnummer

JJR_19950328_OGH0002_010OBS00259_9400000_001