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Rechtssatz RS0085854

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0085854

Geschäftszahl

10ObS259/94

Entscheidungsdatum

28.03.1995

Rechtssatz

Bei den Kindererziehungszeiten nach Paragraph 107, a BSVG handelt es sich um Ersatzzeiten besonderer Art, die auch dann als Versicherungsmonate zu zählen sind, wenn sie sich mit Beitragsmonaten oder anderen Ersatzmonaten decken. Sie können sich daher auch in diesem Fall leistungssteigernd auswirken; dies soll die Doppelbelastung honorieren, denen Personen ausgesetzt waren, die neben ihrer beruflichen Tätigkeit ein oder mehrere Kinder erzogen haben.

Entscheidungstexte

  • 10 ObS 259/94
    Entscheidungstext OGH 28.03.1995 10 ObS 259/94
    Veröff: SZ 68/67

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0085854

Dokumentnummer

JJR_19950328_OGH0002_010OBS00259_9400000_002