Rechtssatz RS0085882
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0085882
Geschäftszahl
9ObA209/87 (9ObA210/87)
Entscheidungsdatum
24.02.1988
Rechtssatz
Sprach das Erstgericht Schilling 36.884,65 samt Anhang zu und beantragte die Beklagte in ihrer Berufung, das Klagebegehren zur Gänze abzuweisen, entschied das Berufungsgericht ungeachtet des Umstandes, daß das Erstgericht bei seiner Entscheidung Bruttobeträge und Nettobeträge vermengte und das Berufungsgericht daher zu einer eingeschränkten Klagestattgebung kam, im Berufungsverfahren jeweils über einen Schilling dreißigtausend übersteigenden Streitgegenstand.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0085882
Dokumentnummer
JJR_19880224_OGH0002_009OBA00209_8700000_001