Rechtssatz RS0085893
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0085893
Entscheidungsdatum
24.10.1988
Rechtssatz
Gegen die Gesetzesstelle, welche der wirtschaftlichen Belastung des Arbeitnehmers gegenüber der als Versicherungsträger anzusehenden beklagten Partei (§ 66 ASGG) durch die Verfahrenskosten in sachgerechter Weise Rechnung trägt und sich den Gedanken des § 406 Abs 1 lit c ASVG zunutze macht, bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken.Gegen die Gesetzesstelle, welche der wirtschaftlichen Belastung des Arbeitnehmers gegenüber der als Versicherungsträger anzusehenden beklagten Partei (Paragraph 66, ASGG) durch die Verfahrenskosten in sachgerechter Weise Rechnung trägt und sich den Gedanken des Paragraph 406, Absatz eins, Litera c, ASVG zunutze macht, bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0085893
Dokumentnummer
JJR_19881024_OGH0002_009OBS00008_8800000_002