Rechtssatz RS0085900
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0085900
Entscheidungsdatum
16.03.1988
Rechtssatz
Da in § 46 Abs 2 Z 1 ASGG eine betragliche Untergrenze für die Zulässigkeit einer Grundsatzrevision nicht vorgesehen ist, sind Revisionen oder Rekurse gegen Aufhebungsbeschlüsse bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 46 Abs 2 Z 1 ASGG auch dann zulässig, wenn der Streitgegenstand, über den die zweite Instanz entschieden hat, nur mehr aus Zinsen (und Kosten) besteht.Da in Paragraph 46, Absatz 2, Ziffer eins, ASGG eine betragliche Untergrenze für die Zulässigkeit einer Grundsatzrevision nicht vorgesehen ist, sind Revisionen oder Rekurse gegen Aufhebungsbeschlüsse bei Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 46, Absatz 2, Ziffer eins, ASGG auch dann zulässig, wenn der Streitgegenstand, über den die zweite Instanz entschieden hat, nur mehr aus Zinsen (und Kosten) besteht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0085900
Dokumentnummer
JJR_19880316_OGH0002_009OBA00054_8800000_003