Rechtssatz RS0085912
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0085912
Entscheidungsdatum
20.09.1972
Rechtssatz
Eine Berufung der Staatsanwaltschaft, mit der die Auferlegung von Wertersatz bei später verurteilten Beteiligten trotz Auferlegung des vollen Wertersatzes an die schon früher verurteilten Beteiligten, also ein gesetzlich unzulässiges Ergebnis angestrebt wird, macht nicht etwa eine Nichtigkeit (§ 281 Abs 1 Z 11 StPO) geltend, sondern bekämpft die Aufteilung des Wertersatzes und hält sich demnach im Anfechtungsrahmen der Berufung; als solche ist sie aber wegen Unzulässigkeit (des Berufungsbegehrens) zurückzuweisen.Eine Berufung der Staatsanwaltschaft, mit der die Auferlegung von Wertersatz bei später verurteilten Beteiligten trotz Auferlegung des vollen Wertersatzes an die schon früher verurteilten Beteiligten, also ein gesetzlich unzulässiges Ergebnis angestrebt wird, macht nicht etwa eine Nichtigkeit (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 11, StPO) geltend, sondern bekämpft die Aufteilung des Wertersatzes und hält sich demnach im Anfechtungsrahmen der Berufung; als solche ist sie aber wegen Unzulässigkeit (des Berufungsbegehrens) zurückzuweisen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0085912
Dokumentnummer
JJR_19720920_OGH0002_0110OS00101_7200000_001