Rechtssatz RS0085922
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0085922
Entscheidungsdatum
01.04.1971
Rechtssatz
Die Vorschrift des § 19 FinStrG enthält kein Verbot, bei einer Tätermehrheit einen oder mehrere der Täter (nach der besonderen Lagerung des Falles) zum Wertersatz nicht heranzuziehen. Sofern in dem betreffenden Urteil im Sinne des § 19 Abs 1 und FinStrG auf einen Wertersatz in entsprechender Höhe überhaupt erkannt worden ist, berührt die (gänzlich) unterbliebene Auferlegung eines (anteilsmäßigen) Wertersatzes auf einzelne der mehreren an dem Finanzvergehen beteiligt gewesenen Personen bloß die im § 19 (3) FinStrG geregelte Frage der - auch unter diesen Umständen - ausschließlich mit Berufung anfechtbaren Aufteilung des Wertersatzes.Die Vorschrift des Paragraph 19, FinStrG enthält kein Verbot, bei einer Tätermehrheit einen oder mehrere der Täter (nach der besonderen Lagerung des Falles) zum Wertersatz nicht heranzuziehen. Sofern in dem betreffenden Urteil im Sinne des Paragraph 19, Absatz eins und FinStrG auf einen Wertersatz in entsprechender Höhe überhaupt erkannt worden ist, berührt die (gänzlich) unterbliebene Auferlegung eines (anteilsmäßigen) Wertersatzes auf einzelne der mehreren an dem Finanzvergehen beteiligt gewesenen Personen bloß die im Paragraph 19, (3) FinStrG geregelte Frage der - auch unter diesen Umständen - ausschließlich mit Berufung anfechtbaren Aufteilung des Wertersatzes.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0085922
Dokumentnummer
JJR_19710401_OGH0002_0090OS00025_7000000_001