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Rechtssatz RS0085922

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0085922

Geschäftszahl

9Os25/70

Entscheidungsdatum

01.04.1971

Norm

FinStrG §19
StPO §281 Abs1 Z11

Rechtssatz

Die Vorschrift des Paragraph 19, FinStrG enthält kein Verbot, bei einer Tätermehrheit einen oder mehrere der Täter (nach der besonderen Lagerung des Falles) zum Wertersatz nicht heranzuziehen. Sofern in dem betreffenden Urteil im Sinne des Paragraph 19, Absatz eins und FinStrG auf einen Wertersatz in entsprechender Höhe überhaupt erkannt worden ist, berührt die (gänzlich) unterbliebene Auferlegung eines (anteilsmäßigen) Wertersatzes auf einzelne der mehreren an dem Finanzvergehen beteiligt gewesenen Personen bloß die im Paragraph 19, (3) FinStrG geregelte Frage der - auch unter diesen Umständen - ausschließlich mit Berufung anfechtbaren Aufteilung des Wertersatzes.

Entscheidungstexte

  • 9 Os 25/70
    Entscheidungstext OGH 01.04.1971 9 Os 25/70
    Veröff: EvBl 1971/327 S 610

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0085922

Dokumentnummer

JJR_19710401_OGH0002_0090OS00025_7000000_001