Rechtssatz RS0085926
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0085926
Entscheidungsdatum
18.09.1990
Rechtssatz
Ein Versicherter gilt im Sinne des § 133 Abs 2 BSVG nicht erst dann als erwerbsunfähig, wenn er eine selbständige Erwerbstätigkeit innerhalb seiner Berufsgruppe nicht mehr im Ausmaß der üblichen persönlichen Mitarbeit verrichten kann, - dies würde der Rechtslage vor der 9.GSVGNov entsprechen, - sondern schon dann, wenn er wegen seines Gesundheitszustandes dauernd außerstande ist, jener selbständigen Tätigkeit nachzugehen, die er zuletzt durch mindestens sechzig Kalendermonate ausgeübt hat.Ein Versicherter gilt im Sinne des Paragraph 133, Absatz 2, BSVG nicht erst dann als erwerbsunfähig, wenn er eine selbständige Erwerbstätigkeit innerhalb seiner Berufsgruppe nicht mehr im Ausmaß der üblichen persönlichen Mitarbeit verrichten kann, - dies würde der Rechtslage vor der 9.GSVGNov entsprechen, - sondern schon dann, wenn er wegen seines Gesundheitszustandes dauernd außerstande ist, jener selbständigen Tätigkeit nachzugehen, die er zuletzt durch mindestens sechzig Kalendermonate ausgeübt hat.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0085926
Dokumentnummer
JJR_19900918_OGH0002_010OBS00267_9000000_001