Rechtssatz RS0085930
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0085930
Entscheidungsdatum
15.10.1987
Rechtssatz
Die Bezugnahme in Spruch und Gründen des angefochtenen Urteils auf §§ 31, 40 StGB ist grundsätzlich verfehlt, weil für die Verhängung von Zusatzstrafen im Bereich der Finanzvergehen die Sondervorschriften des § 21 Abs 3 und 4 FinStrG gelten; sie ergeben sich folgerichtig aus dem Kumulierungsgrundsatz des § 22 Abs 1 FinStrG. Im übrigen zeigt schon der Wortlaut des § 21 Abs 4 FinStrG (Bedachtnahme des Gerichts auf Verwaltungsstrafen) die Unanwendbarkeit der §§ 31, 40 StGB im Finanzstrafrecht mit nicht übersehbarer Deutlichkeit.Die Bezugnahme in Spruch und Gründen des angefochtenen Urteils auf Paragraphen 31, 40, StGB ist grundsätzlich verfehlt, weil für die Verhängung von Zusatzstrafen im Bereich der Finanzvergehen die Sondervorschriften des Paragraph 21, Absatz 3 und 4 FinStrG gelten; sie ergeben sich folgerichtig aus dem Kumulierungsgrundsatz des Paragraph 22, Absatz eins, FinStrG. Im übrigen zeigt schon der Wortlaut des Paragraph 21, Absatz 4, FinStrG (Bedachtnahme des Gerichts auf Verwaltungsstrafen) die Unanwendbarkeit der Paragraphen 31, 40, StGB im Finanzstrafrecht mit nicht übersehbarer Deutlichkeit.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0085930
Dokumentnummer
JJR_19871015_OGH0002_0130OS00124_8700000_001