Rechtssatz RS0085946
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0085946
Entscheidungsdatum
04.11.1997
Rechtssatz
Bei der Pauschalanrechnung gemäß § 140 Abs 7 BSVG wird das pauschal anzurechnende Nettoeinkommen mit dem dem Miteigentumsanteil entsprechenden Teil berücksichtigt, wobei bei Ermittlung des fiktiven Ausgedinges nur mehr die seit der 14.BSVGNov in § 140 Abs 7 genannten Beträge (54.000,-- Schilling bzw 77.000,-- Schilling) maßgeblich sind und Beträge, um die der Einheitswert diese Grenzen übersteigt außer Betracht bleiben.Bei der Pauschalanrechnung gemäß Paragraph 140, Absatz 7, BSVG wird das pauschal anzurechnende Nettoeinkommen mit dem dem Miteigentumsanteil entsprechenden Teil berücksichtigt, wobei bei Ermittlung des fiktiven Ausgedinges nur mehr die seit der 14.BSVGNov in Paragraph 140, Absatz 7, genannten Beträge (54.000,-- Schilling bzw 77.000,-- Schilling) maßgeblich sind und Beträge, um die der Einheitswert diese Grenzen übersteigt außer Betracht bleiben.
Entscheidungstexte
- 10 ObS 25/95
Entscheidungstext OGH 28.03.1995 10 ObS 25/95
- 10 ObS 317/97h
Entscheidungstext OGH 04.11.1997 10 ObS 317/97h
Auch; Beisatz: Dieser Rechtsgrundsatz gilt auch dann, wenn die Liegenschaft im Miteigentum anderer Personen (als Ehegatten) steht. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0085946
Dokumentnummer
JJR_19950328_OGH0002_010OBS00025_9500000_001