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Rechtssatz RS0085953×

Rechtssatz RS0085953

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0085953

Entscheidungsdatum

23.04.2014

Norm

BSVG §93
KrankenO der SVA der Bauern §15 Abs4
Satzung der SVA der Bauern §23

Rechtssatz

Nach all diesen Bestimmungen ist ein zu gewährender Kostenzuschuß in der Höhe des Aufwandes zu erbringen, der dem Sozialversicherungsträger bei Inanspruchnahme einer Vertragsanstalt erwachsen wäre. Dabei ist aber nur darauf abzustellen, welche Kosten dem Versicherungsträger erwachsen wären, wenn die Leistungen, die dem Versicherten in der privaten Krankenanstalt im konkreten Fall tatsächlich gewährt wurden, in einer öffentlichen Krankenanstalt erbracht worden wären. Es würde über die Regelung der bezogenen Bestimmungen hinausgehen, wollte man jeweils bei Inanspruchnahme von Einrichtungen, deren Träger nicht in einem Vertragsverhältnis mit dem Sozialversicherungsträger stehen, für die Frage des Kostenersatzes nicht von den Kosten von Leistungen heranzuziehen, die tatsächlich nicht erbracht wurden, bei Inanspruchnahme einer Vertragseinrichtung jedoch theoretisch erbracht worden wären.

Entscheidungstexte

  • 10 ObS 85/91
    Entscheidungstext OGH 26.11.1991 10 ObS 85/91
    Veröff: SZ 64/164 = SSV-NF 5/130
  • 10 ObS 29/00p
    Entscheidungstext OGH 11.07.2000 10 ObS 29/00p
    Auch
  • 10 ObS 25/14w
    Entscheidungstext OGH 23.04.2014 10 ObS 25/14w
    Vgl; Veröff: SZ 2014/43

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0085953

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

04.03.2016

Dokumentnummer

JJR_19911126_OGH0002_010OBS00085_9100000_002