Rechtssatz RS0085980
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0085980
Entscheidungsdatum
16.11.2021
Rechtssatz
Pensionsleistungen sind für die Zukunft zuzuerkennen; reicht die Entscheidung damit in die Wirksamkeit eines nach Schluß der Verhandlung erster Instanz in Kraft getretenen Gesetzes hinein, verbietet die Stichtagregelung der Sozialversicherungsgesetze eine Wahrnehmung von sich auf die Anspruchsvoraussetzungen beziehenden Rechtsänderungen, die während des Rechtsmittelverfahrens eintreten. Die Bedeutung des Stichtages liegt nicht nur darin, daß zu diesem Zeitpunkt die allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen zu prüfen sind; es sind vielmehr zu diesem Zeitpunkt auch die besonderen Anspruchsvoraussetzungen zu prüfen und auch der Anfall der Leistungen tritt regelmäßig mit dem Stichtag ein (§ 86 Abs 3 Z 2 ASVG).Pensionsleistungen sind für die Zukunft zuzuerkennen; reicht die Entscheidung damit in die Wirksamkeit eines nach Schluß der Verhandlung erster Instanz in Kraft getretenen Gesetzes hinein, verbietet die Stichtagregelung der Sozialversicherungsgesetze eine Wahrnehmung von sich auf die Anspruchsvoraussetzungen beziehenden Rechtsänderungen, die während des Rechtsmittelverfahrens eintreten. Die Bedeutung des Stichtages liegt nicht nur darin, daß zu diesem Zeitpunkt die allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen zu prüfen sind; es sind vielmehr zu diesem Zeitpunkt auch die besonderen Anspruchsvoraussetzungen zu prüfen und auch der Anfall der Leistungen tritt regelmäßig mit dem Stichtag ein (Paragraph 86, Absatz 3, Ziffer 2, ASVG).
Entscheidungstexte
- 10 ObS 322/89
Entscheidungstext OGH 07.11.1989 10 ObS 322/89
Veröff: SSV-NF 3/134
- 10 ObS 423/89
Entscheidungstext OGH 19.12.1989 10 ObS 423/89
Beisatz: Hier: Zweites Zusatzabkommen SozSi Jugoslawien. (T1)
- 10 ObS 55/90
Entscheidungstext OGH 23.10.1990 10 ObS 55/90
Ähnlich
- 10 ObS 138/21y
Entscheidungstext OGH 19.10.2021 10 ObS 138/21y
Beisatz: Dazu gehört auch die Beurteilung, in welchem Ausmaß eine Leistung gebührt, also auch die Entscheidung über die Pensionshöhe (vgl 10 ObS 322/89 SSV-NF 3/134). (T2)
Beisatz: Eine – wie hier in Bezug auf § 236 Abs 4b ASVG – erst nach rechtskräftiger Zuerkennung der (vorzeitigen) Alterspension erfolgte Rechtsänderung vermag die Rechtskraft der Entscheidung über die Zuerkennung einer Pension nicht zu berühren. (T3)
- 10 ObS 140/21t
Entscheidungstext OGH 16.11.2021 10 ObS 140/21t
nur: Die Bedeutung des Stichtages liegt nicht nur darin, dass zu diesem Zeitpunkt die allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen zu prüfen sind; es sind vielmehr zu diesem Zeitpunkt auch die besonderen Anspruchsvoraussetzungen zu prüfen und auch der Anfall der Leistungen tritt regelmäßig mit dem Stichtag ein (§ 86 Abs 3 Z 2 ASVG). (T4)
Beis wie T3;
Beisatz: § 120 Abs 7 GSVG in der Fassung BGBl I 2019/103 (abschlagsfreie Alterspension für Langzeitversicherte) ist nicht auf versicherte Personen anzuwenden, denen mit Stichtag vor dem 1.1.2020 eine (vorzeitige) Alterspension bei langer Versicherungsdauer zuerkannt wurde. (T5)
- 10 ObS 118/21g
Entscheidungstext OGH 16.11.2021 10 ObS 118/21g
nur T4; Beis wie T3; Beis wie T5
- 10 ObS 160/21h
Entscheidungstext OGH 16.11.2021 10 ObS 160/21h
nur T4; Beis wie T3; Beis wie T5
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0085980
Zuletzt aktualisiert am
14.02.2022
Dokumentnummer
JJR_19891107_OGH0002_010OBS00322_8900000_007