Rechtssatz RS0085981
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0085981
Geschäftszahl
11Os143/94; 14Os108/95 (14Os109/95)
Entscheidungsdatum
08.08.1995
Rechtssatz
Bedacht genommen werden kann nur auf inländische Vorverurteilungen. Dies ergibt sich schlüssig aus dem Wortlaut des § 21 Abs 3 FinStrG, weil eine im Ausland und damit zum Nachteil eines fremden Staates begangene Abgabenhinterziehung nicht Gegenstand eines inländischen Finanzstrafverfahrens sein kann.Bedacht genommen werden kann nur auf inländische Vorverurteilungen. Dies ergibt sich schlüssig aus dem Wortlaut des Paragraph 21, Absatz 3, FinStrG, weil eine im Ausland und damit zum Nachteil eines fremden Staates begangene Abgabenhinterziehung nicht Gegenstand eines inländischen Finanzstrafverfahrens sein kann.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0085981
Dokumentnummer
JJR_19941108_OGH0002_0110OS00143_9400000_001