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Rechtssatz RS0085992×

Rechtssatz RS0085992

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0085992

Entscheidungsdatum

17.09.2002

Rechtssatz

Es reicht aus, wenn die Gewährung von Gegenleistungen (Ausgedingsleistungen) aus den Teilen des landwirtschaftlichen (forstwirtschaftlichen) Betriebes zur Gänze ausgeschlossen oder später unmöglich geworden ist, die aus der Einflußnahme des Ausgleichszulagenwerbers entzogenen zwingenden Gründen veräußert werden mußten. In diesen Fällen ist bei der Ermittlung des Einkommens des bisherigen Eigentümers nur mehr vom Einheitswert der verbliebenen Flächen auszugehen.

Entscheidungstexte

  • 10 ObS 31/94
    Entscheidungstext OGH 06.12.1994 10 ObS 31/94
  • 10 ObS 210/98z
    Entscheidungstext OGH 23.06.1998 10 ObS 210/98z
    nur: Es reicht aus, wenn die Gewährung von Gegenleistungen (Ausgedingsleistungen) aus den Teilen des landwirtschaftlichen (forstwirtschaftlichen) Betriebes zur Gänze ausgeschlossen oder später unmöglich geworden ist. (T1); Beisatz: Hier: § 149 Abs 8 GSVG. (T2); Beisatz: Bei Ausübung eines ganzjährig, lebenslänglich und unentgeltlich konsumierten Wohnrechtes kann von dieser gesetzlichen Vorgabe keine Rede sein. (T3)
  • 10 ObS 171/02y
    Entscheidungstext OGH 17.09.2002 10 ObS 171/02y
    Vgl auch; nur T1; Beis wie T2; Beisatz: In jenen Fällen, in denen aus Gründen, die der Einflussnahme des Ausgleichszulagenwerbers entzogen sind, die Erbringung von Ausgedingsleistungen unmöglich (geworden) ist, soll eine Pauschalanrechnung überhaupt unterbleiben. (T4) Beisatz: Die Begünstigung soll ausschließlich jenen Pensionsbeziehern zuteil werden, die aus Gründen, die sie nicht zu vertreten haben, vom Bezug jeglicher Naturalleistungen ausgeschlossen sind, und zwar solange, wie diese Voraussetzungen zutreffen. (T5) Beisatz: Wirtschaftliche Fehlleistungen, die zur Betriebsaufgabe gezwungen haben, verhindern die Anwendung der Ausnahmebestimmung des § 149 Abs 8 GSVG nicht, weil dieser Bestimmung kein pönaler Charakter bezüglich wirtschaftlicher Fehlleistungen zukommt (in diesem Sinn SSV-NF 8/117 zur Verwertung des Betriebes). (T6)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0085992

Dokumentnummer

JJR_19941206_OGH0002_010OBS00031_9400000_001