Rechtssatz RS0085995
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0085995
Entscheidungsdatum
17.09.2002
Rechtssatz
§ 140 Abs 8 BSVG ist dahin auszulegen, daß bei der Prüfung, ob der Einflußnahme des Ausgleichszulagenwerbers entzogene Gründe vorliegen, die die Gewährung von Gegenleistungen aus der Verwertung des Betriebes unmöglich machen, auf den Zeitpunkt der Verwertung abzustellen ist und die Gründe, die zur Verschuldung führten, außer Betracht zu bleiben haben.Paragraph 140, Absatz 8, BSVG ist dahin auszulegen, daß bei der Prüfung, ob der Einflußnahme des Ausgleichszulagenwerbers entzogene Gründe vorliegen, die die Gewährung von Gegenleistungen aus der Verwertung des Betriebes unmöglich machen, auf den Zeitpunkt der Verwertung abzustellen ist und die Gründe, die zur Verschuldung führten, außer Betracht zu bleiben haben.
Entscheidungstexte
- 10 ObS 32/94
Entscheidungstext OGH 22.03.1994 10 ObS 32/94
- 10 ObS 33/94
Entscheidungstext OGH 22.03.1994 10 ObS 33/94
- 10 ObS 31/94
Entscheidungstext OGH 06.12.1994 10 ObS 31/94
- 10 ObS 171/02y
Entscheidungstext OGH 17.09.2002 10 ObS 171/02y
Auch; nur: § 140 Abs 8 BSVG ist dahin auszulegen, daß bei der Prüfung, ob der Einflußnahme des Ausgleichszulagenwerbers entzogene Gründe vorliegen, die die Gewährung von Gegenleistungen aus der Verwertung des Betriebes unmöglich machen, auf den Zeitpunkt der Verwertung abzustellen ist. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0085995
Zuletzt aktualisiert am
04.12.2023
Dokumentnummer
JJR_19940322_OGH0002_010OBS00032_9400000_001