Rechtssatz RS0085998
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0085998
Entscheidungsdatum
28.09.2023
Rechtssatz
Veräußert der Ausgleichszulagenwerber seinen Betrieb, so ist zu prüfen, ob im Hinblick auf den bestehenden Schuldenstand und den bei der Verwertung erzielbaren Erlös die Vereinbarung eins Ausgedinges möglich war. Nur dann, wenn es der Ausgleichszulagenwerbers unterlassen hat, ein Ausgedinge zu vereinbaren, obwohl dies im Hinblick auf den Wert des Betriebes und die Höhe der Schulden möglich gewesen wäre, ist die Anwendung des § 140 Abs 8 BSVG ausgeschlossen.Veräußert der Ausgleichszulagenwerber seinen Betrieb, so ist zu prüfen, ob im Hinblick auf den bestehenden Schuldenstand und den bei der Verwertung erzielbaren Erlös die Vereinbarung eins Ausgedinges möglich war. Nur dann, wenn es der Ausgleichszulagenwerbers unterlassen hat, ein Ausgedinge zu vereinbaren, obwohl dies im Hinblick auf den Wert des Betriebes und die Höhe der Schulden möglich gewesen wäre, ist die Anwendung des Paragraph 140, Absatz 8, BSVG ausgeschlossen.
Entscheidungstexte
- 10 ObS 32/94
Entscheidungstext OGH 22.03.1994 10 ObS 32/94
- 10 ObS 33/94
Entscheidungstext OGH 22.03.1994 10 ObS 33/94
- 10 ObS 31/94
Entscheidungstext OGH 06.12.1994 10 ObS 31/94
Beisatz: Ist der Betrieb mit Schulden belastet, die den Wert der Liegenschaft erreichen, so ist die Vereinbarung eines Ausgedinges nicht möglich. (T1)
- 10 ObS 171/02y
Entscheidungstext OGH 17.09.2002 10 ObS 171/02y
Vgl auch; Beisatz: Ein Verzicht des Ausgleichszulagenwerbers auf Ausgedingsleistungen kann die Voraussetzungen des § 149 Abs 8 GSVG nicht erfüllen. (T2) Beisatz: Wirtschaftliche Fehlleistungen, die zur Betriebsaufgabe gezwungen haben, verhindern die Anwendung der Ausnahmebestimmung des § 149 Abs 8 GSVG nicht, weil dieser Bestimmung kein pönaler Charakter bezüglich wirtschaftlicher Fehlleistungen zukommt (in diesem Sinn SSV-NF 8/117 zur Verwertung des Betriebes). (T3)
- 10 ObS 9/23f
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 28.09.2023 10 ObS 9/23f
vgl; Beisatz nur wie T1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0085998
Zuletzt aktualisiert am
24.11.2023
Dokumentnummer
JJR_19940322_OGH0002_010OBS00032_9400000_002