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Rechtssatz RS0086041×

Rechtssatz RS0086041

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0086041

Geschäftszahl

10ObS322/89; 10ObS423/89

Entscheidungsdatum

19.12.1989

Rechtssatz

Spricht das Gericht einem Versicherten eine Leistung, deren Erbringung von einem früheren durch die Antragstellung bzw Eintritt des Versicherungsfalles ausgelösten Stichtag begehrt wird, ab einem späteren Zeitpunkt zu, zu dem die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind, so ist der zuerkannte Teil der Entscheidung gegenüber dem Begehren ein minus und die Entscheidung verstößt nicht gegen Paragraph 405, ZPO. Daß der Umstand, daß eine Entscheidung des Versicherungsträgers zu diesem (nunmehr späteren) Stichtag fehlt, einer solchen Entscheidung nicht entgegensteht, ergibt sich aus dem letzten Satz des Paragraph 86, ASGG.

Entscheidungstexte

  • 10 ObS 322/89
    Entscheidungstext OGH 07.11.1989 10 ObS 322/89
    Veröff: SSV-NF 3/134
  • 10 ObS 423/89
    Entscheidungstext OGH 19.12.1989 10 ObS 423/89

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0086041

Dokumentnummer

JJR_19891107_OGH0002_010OBS00322_8900000_009