Rechtssatz RS0086075
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0086075
Entscheidungsdatum
06.05.1987
Norm
FinStrG §5 Abs2
FinStrG §38 Abs1 litb
Rechtssatz
Gemäß § 5 Abs 2 FinStrG ist Tatort - auch dann, wenn der strafqualifizierende Tatbestand wie bei Bandenmäßigkeit notwendig eine Mehrheit von Tätigkeiten voraussetzt - jeder Ort, an welchem ein Ausführungsakt stattgefunden hat, wobei der inländischen Gerichtsbarkeit auch unterliegt, wer vom Ausland aus den unmittelbaren Tätern zu einer Inlandstat bestimmt oder sonst zu deren Ausführung beiträgt. Nicht entscheidend für die Qualifikation nach § 38 (Abs 1 lit b) FinStrG ist demnach, ob die Bandenbildung zwischen Personen ausländischer Staatsangehörigkeit im Inland oder im Ausland erfolgt.Gemäß Paragraph 5, Absatz 2, FinStrG ist Tatort - auch dann, wenn der strafqualifizierende Tatbestand wie bei Bandenmäßigkeit notwendig eine Mehrheit von Tätigkeiten voraussetzt - jeder Ort, an welchem ein Ausführungsakt stattgefunden hat, wobei der inländischen Gerichtsbarkeit auch unterliegt, wer vom Ausland aus den unmittelbaren Tätern zu einer Inlandstat bestimmt oder sonst zu deren Ausführung beiträgt. Nicht entscheidend für die Qualifikation nach Paragraph 38, (Absatz eins, Litera b,) FinStrG ist demnach, ob die Bandenbildung zwischen Personen ausländischer Staatsangehörigkeit im Inland oder im Ausland erfolgt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0086075
Dokumentnummer
JJR_19870506_OGH0002_0090OS00040_8700000_001