Rechtssatz RS0086086
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0086086
Entscheidungsdatum
15.02.1984
Rechtssatz
Eine Einschränkung dahin, daß der Schaden "nach Kräften" (§ 51 Abs 2 StGB) gutzumachen sei, ist im FinStrG nicht vorgesehen. Ungeachtet dessen kann die bedingte Nachsicht nur widerrufen werden, wenn die Weisung trotz förmlicher Mahnung aus bösem Willen nicht befolgt wurde (§ 53 Abs 3 StGB).Eine Einschränkung dahin, daß der Schaden "nach Kräften" (Paragraph 51, Absatz 2, StGB) gutzumachen sei, ist im FinStrG nicht vorgesehen. Ungeachtet dessen kann die bedingte Nachsicht nur widerrufen werden, wenn die Weisung trotz förmlicher Mahnung aus bösem Willen nicht befolgt wurde (Paragraph 53, Absatz 3, StGB).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0086086
Dokumentnummer
JJR_19840215_OGH0002_0110OS00034_8400000_001