Rechtssatz RS0086095
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0086095
Geschäftszahl
11Os30/63; 14Os45/98
Entscheidungsdatum
30.06.1998
Rechtssatz
Bei Aufteilung des Wertersatzes ist nur auf bekannte Beteiligte Bedacht zu nehmen. Bei nachträglichem Bekanntwerden weiterer Mitbeteiligter ist hinsichtlich der bisher zum Wertersatz herangezogenen Verurteilten im Sinne des § 410 StPO vorzugehen.Bei Aufteilung des Wertersatzes ist nur auf bekannte Beteiligte Bedacht zu nehmen. Bei nachträglichem Bekanntwerden weiterer Mitbeteiligter ist hinsichtlich der bisher zum Wertersatz herangezogenen Verurteilten im Sinne des Paragraph 410, StPO vorzugehen.
Entscheidungstexte
- 11 Os 30/63
Entscheidungstext OGH 15.10.1963 11 Os 30/63
Veröff: RZ 1964,15
- 14 Os 45/98
Entscheidungstext OGH 30.06.1998 14 Os 45/98
nur: Bei Aufteilung des Wertersatzes ist nur auf bekannte Beteiligte Bedacht zu nehmen. (T1) Beisatz: Die Aufteilung des Wertersatzes ist eine nur im Rahmen des Berufungsverfahrens überprüfbare Ermessensentscheidung. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1963:RS0086095
Dokumentnummer
JJR_19631015_OGH0002_0110OS00030_6300000_001