Rechtssatz RS0086105
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0086105
Geschäftszahl
2Ob6/63; 1Ob155/17a
Entscheidungsdatum
27.09.2017
Rechtssatz
Keine offenbare Gesetzwidrigkeit, wenn die Untergerichte die Frage des Eintrittes eines neunzehnjährigen Mädchens in ein Kloster als "Berufswahl" behandelt haben.
Entscheidungstexte
- 2 Ob 6/63
Entscheidungstext OGH 09.05.1963 2 Ob 6/63
Veröff: EvBl 1963/334 S 463 = JBl 1964,35
- 1 Ob 155/17a
Entscheidungstext OGH 27.09.2017 1 Ob 155/17a
Auch; Beisatz: Der Eintritt in einen religiösen Orden ist auch Berufswahl und nicht allein Religionsausübung. (T1)
Beisatz: Hier: Hier hat sich der Vater – anstatt weiterhin in seinem erlernten Beruf als Kfz‑Werkmeister tätig zu sein oder einen entsprechenden Arbeitsplatz zu suchen – zum Eintritt in ein Kloster entschieden; Anspannung (zumindest) auf seinen Anspruch auf Arbeitslosengeld. (T2)
Veröff: SZ 2017/105
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1963:RS0086105
Zuletzt aktualisiert am
01.09.2020
Dokumentnummer
JJR_19630509_OGH0002_0020OB00006_6300000_001