Rechtssatz RS0086138
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0086138
Geschäftszahl
13Os73/72; 9Os35/72
Entscheidungsdatum
12.12.1972
Norm
FinStrG §22 Abs1
FinStrG §26 Abs1
StGB §43
Rechtssatz
Sind in einem Urteil gemäß § 22 Abs 1 FinStrG Strafen für ein Finanzvergehen sowie davon gesondert und unabhängig für strafbare Handlungen anderer Art verhängt worden, so ist die Frage nach der Zulässigkeit einer Anwendung der § 43 StGB, § 26 Abs 1 FinStrG jeweils getrennt in Ansehung des auf die Vorschriften des FinStrG gestützten und hinsichtlich des sonstigen Strafausspruchs zu prüfen und zu beantworten; daß die Summe aller festgesetzten Strafen ein Jahr übersteigt, hindert unter diesen Umständen die Gewährung einer bedingten Strafnachsicht nicht.Sind in einem Urteil gemäß Paragraph 22, Absatz eins, FinStrG Strafen für ein Finanzvergehen sowie davon gesondert und unabhängig für strafbare Handlungen anderer Art verhängt worden, so ist die Frage nach der Zulässigkeit einer Anwendung der Paragraph 43, StGB, Paragraph 26, Absatz eins, FinStrG jeweils getrennt in Ansehung des auf die Vorschriften des FinStrG gestützten und hinsichtlich des sonstigen Strafausspruchs zu prüfen und zu beantworten; daß die Summe aller festgesetzten Strafen ein Jahr übersteigt, hindert unter diesen Umständen die Gewährung einer bedingten Strafnachsicht nicht.
Entscheidungstexte
- 13 Os 73/72
Entscheidungstext OGH 23.11.1972 13 Os 73/72
Veröff: EvBl 1973/111 S 246 = SSt 43/49
- 9 Os 35/72
Entscheidungstext OGH 12.12.1972 9 Os 35/72
Veröff: JBl 1973,538 = RZ 1973/121 S 89
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0086138
Dokumentnummer
JJR_19721123_OGH0002_0130OS00073_7200000_001