Rechtssatz RS0086142
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0086142
Geschäftszahl
8Ob133/65; 3Ob557/89
Entscheidungsdatum
28.06.1989
Norm
ABGB §180a
AußStrG §16 BII2b
Rechtssatz
Ob die Annahme an Kindesstatt dem Wohle des nicht eigenberechtigten Wahlkindes dient, ist nur nach den konkreten Umständen des einzelnen Falles zu beurteilen. Es wird daher in diesem Punkte meist eine Ermessensentscheidung vorliegen, die sich einer Überprüfung im Rahmen eines außerordentlichen Revisionsrekurses entzieht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1965:RS0086142
Dokumentnummer
JJR_19650504_OGH0002_0080OB00133_6500000_002