Rechtssatz RS0086152
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0086152
Entscheidungsdatum
12.11.1975
Rechtssatz
Wer es übernimmt, für einen anderen eine Steuererklärung zu verfassen ist auch verbunden, sich die für deren ordnungsgemäße Erstellung erforderlichen Grundlagen zu schaffen. Er darf sich daher vor allem auf Unterlagen nicht verlassen, deren Unzulänglichkeit offensichtlich ist und deren Verwendung darum die erkennbare Gefahr einer Abgabenverkürzung in sich birgt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0086152
Dokumentnummer
JJR_19751112_OGH0002_0090OS00105_7400000_001