Rechtssatz RS0086161
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0086161
Geschäftszahl
10Os1/74; 13Os177/80
Entscheidungsdatum
21.05.1981
Rechtssatz
Es ist für das Finanzvergehen des Schmuggels nicht wesentlich, daß ein Entfall von Eingangsabgaben eintritt; es genügt, daß die sonstigen Zwecke des Zollverfahrens beeinträchtigt werden.
Entscheidungstexte
- 10 Os 1/74
Entscheidungstext OGH 12.03.1974 10 Os 1/74
- 13 Os 177/80
Entscheidungstext OGH 21.05.1981 13 Os 177/80
nur: Es ist für das Finanzvergehen des Schmuggels nicht wesentlich, daß ein Entfall von Eingangsabgaben eintritt. (T1) Beisatz: Wesentlich ist ausschließlich, daß eingangsabgabepflichtige Waren unter Verletzung einer zollrechtlichen Stellungspflicht vorsätzlich dem Zollverfahren entzogen werden. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0086161
Dokumentnummer
JJR_19740312_OGH0002_0100OS00001_7400000_001