Rechtssatz RS0086178
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0086178
Entscheidungsdatum
12.06.1986
Rechtssatz
Aufhebung eines Schuldspruchs nach § 108 StGB wegen Täuschung durch an Fahrzeuge angebrachte fremde Kennzeichen, weil dieses Tatverhalten jedenfalls auch der Begehung des Finanzvergehens des Schmuggels diente.Aufhebung eines Schuldspruchs nach Paragraph 108, StGB wegen Täuschung durch an Fahrzeuge angebrachte fremde Kennzeichen, weil dieses Tatverhalten jedenfalls auch der Begehung des Finanzvergehens des Schmuggels diente.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0086178
Dokumentnummer
JJR_19860612_OGH0002_0120OS00018_8600000_001