Rechtssatz RS0086187
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0086187
Entscheidungsdatum
27.11.1986
Norm
AnerbenG §10
AußStrG §16 BIII2a
Rechtssatz
Nicht offenbar gesetzwidrig ist die Auslegung, daß die Erklärung eines Miterben, den anerbenrechtlichen Hofübernahmsanspruch eines anderen Miterben anzuerkennen, als verfahrensbestimmende Erklärung zumindestens dann nicht mehr wirksam widerrufen werden könne, wenn über die Bestimmung des Anerben, und sei es auch nur zum Teil, nämlich durch Verneinung eines in seiner Person gelegenen Ausschließungsgrundes, beschlußmäßig abgesprochen wurde.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0086187
Dokumentnummer
JJR_19861127_OGH0002_0060OB00014_8600000_002