Rechtssatz RS0086200
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0086200
Geschäftszahl
12Os26/73; 13Os73/75
Entscheidungsdatum
07.11.1975
Rechtssatz
Die Unkenntnis einer Abgabenvorschrift ist nur dann entschuldbar, wenn jemandem die Vorschrift trotz Anwendung der nach seinen Verhältnissen erforderlichen Sorgfalt unbekannt geblieben ist. In der Unterlassung einer dem Beschuldigten nach seinen persönlichen Verhältnissen zumutbaren Erkundigung liegt ein Verschulden, das das Vorliegen eines entschuldbaren Irrtums und damit die Anwendung der Bestimmung des § 9 FinStrG ausschließt.Die Unkenntnis einer Abgabenvorschrift ist nur dann entschuldbar, wenn jemandem die Vorschrift trotz Anwendung der nach seinen Verhältnissen erforderlichen Sorgfalt unbekannt geblieben ist. In der Unterlassung einer dem Beschuldigten nach seinen persönlichen Verhältnissen zumutbaren Erkundigung liegt ein Verschulden, das das Vorliegen eines entschuldbaren Irrtums und damit die Anwendung der Bestimmung des Paragraph 9, FinStrG ausschließt.
VwGH vom 23.01.1970, 1338/69; Veröff: ÖJZ 1971/135 S 31
GlRS VwGH vom 01.12.1972, 2072/71
Entscheidungstexte
- 12 Os 26/73
Entscheidungstext OGH 04.09.1973 12 Os 26/73
nur: Die Unkenntnis einer Abgabenvorschrift ist nur dann entschuldbar, wenn jemandem die Vorschrift trotz Anwendung der nach seinen Verhältnissen erforderlichen Sorgfalt unbekannt geblieben ist. (T1) Veröff: EvBl 1974/22 S 48 = JBl 1974,159 = NZ 1975,15
- 13 Os 73/75
Entscheidungstext OGH 07.11.1975 13 Os 73/75
nur T1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0086200
Dokumentnummer
JJR_19730904_OGH0002_0120OS00026_7300000_001