Rechtssatz RS0086203
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0086203
Entscheidungsdatum
07.12.1973
Norm
FinStrG §9
FinStrG §36 Abs1
Rechtssatz
Ob einem Täter bei - objektiv unrichtiger - Verneinung der Frage des Zollbeamten, ob er gestellungspflichtige Ware mitführte, Fahrlässigkeit zuzurechnen ist, hängt davon ab, ob er jenes Maß an gebotener pflichtgemäßer Sorgfalt aufwendete, das von ihm nach den Umständen des Falles gefordert werden muß das ihm subjektiv nach seinen persönlichen Verhältnissen zugemutet werden kann. Es sind stets alle Umstände des konkreten Einzelfalles zu berücksichtigen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0086203
Dokumentnummer
JJR_19731207_OGH0002_0110OS00046_7300000_001