Rechtssatz RS0086213
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0086213
Entscheidungsdatum
31.07.1992
Rechtssatz
Die Haftung ohne Verschulden nach § 28 Abs 1 FinStrG dient der - durchaus verfassungskonformen - Zielrichtung, nicht deliktsfähige juristische Personen und Vermögensmassen ohne Rechtspersönlichkeit für finanzielle Vorteile in Anspruch zu nehmen, die ihnen durch bestimmte Finanzdelikte, welche der jeweilige Täter in einer Organfunktion verübte, zuflossen.Die Haftung ohne Verschulden nach Paragraph 28, Absatz eins, FinStrG dient der - durchaus verfassungskonformen - Zielrichtung, nicht deliktsfähige juristische Personen und Vermögensmassen ohne Rechtspersönlichkeit für finanzielle Vorteile in Anspruch zu nehmen, die ihnen durch bestimmte Finanzdelikte, welche der jeweilige Täter in einer Organfunktion verübte, zuflossen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0086213
Dokumentnummer
JJR_19920731_OGH0002_0160OS00062_9100000_002