Rechtssatz RS0086216
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0086216
Entscheidungsdatum
05.10.1972
Norm
FinStrG §28 Abs2
FinStrG §28 Abs3
FinStrG §28 Abs7
Rechtssatz
Die in den Abs 2 und 3 des § 28 FinStrG normierte Haftung des Dienstgebers für Geldstrafen und Wertersätze, die einem Dienstnehmer wegen eines im Rahmen seiner dienstlichen Obliegenheiten begangenen Finanzvergehens auferlegt werden, ist gemäß dem § 28 Abs 7 FinStrG nur eine subsidiäre und darf daher nur in Anspruch genommen werden, wenn die Geldstrafe oder die Wertersätze aus dem beweglichen Vermögen des Bestraften nicht eingebracht werden können oder Einbringungsmaßnahmen bei ihm offenkundig aussichtlos sind. Eine Haftung des Dienstgebers zur ungeteilten Hand mit dem Dienstnehmer ist daher nicht auszusprechen.Die in den Absatz 2 und 3 des Paragraph 28, FinStrG normierte Haftung des Dienstgebers für Geldstrafen und Wertersätze, die einem Dienstnehmer wegen eines im Rahmen seiner dienstlichen Obliegenheiten begangenen Finanzvergehens auferlegt werden, ist gemäß dem Paragraph 28, Absatz 7, FinStrG nur eine subsidiäre und darf daher nur in Anspruch genommen werden, wenn die Geldstrafe oder die Wertersätze aus dem beweglichen Vermögen des Bestraften nicht eingebracht werden können oder Einbringungsmaßnahmen bei ihm offenkundig aussichtlos sind. Eine Haftung des Dienstgebers zur ungeteilten Hand mit dem Dienstnehmer ist daher nicht auszusprechen.
Schlagworte
SW: Arbeitgeber, Arbeitnehmer
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0086216
Dokumentnummer
JJR_19721005_OGH0002_0120OS00125_7200000_003