Rechtssatz RS0086225
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0086225
Geschäftszahl
9Os174/78 (9Os175/78)
Entscheidungsdatum
04.12.1979
Rechtssatz
Diese Gesetzesstelle begrenzt nicht die Strafbarkeit wegen eines Finanzvergehens auf den dort umschriebenen Personenkreis, sondern legt hinsichtlich der Haftung (ua) von Dienstgebern für Geldstrafen und Wertersätze, die einem ihrer Dienstnehmer wegen eines im Zuge dienstlicher Obliegenheiten begangenen Finanzvergehens auferlegt werden, näher fest, wessen Verschulden (im Sinne des Abs 4) bei juristischen Personen und dergleichen die betreffende Haftung begründet.Diese Gesetzesstelle begrenzt nicht die Strafbarkeit wegen eines Finanzvergehens auf den dort umschriebenen Personenkreis, sondern legt hinsichtlich der Haftung (ua) von Dienstgebern für Geldstrafen und Wertersätze, die einem ihrer Dienstnehmer wegen eines im Zuge dienstlicher Obliegenheiten begangenen Finanzvergehens auferlegt werden, näher fest, wessen Verschulden (im Sinne des Absatz 4,) bei juristischen Personen und dergleichen die betreffende Haftung begründet.
Schlagworte
SW: Arbeitgeber, Arbeitnehmer
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0086225
Dokumentnummer
JJR_19791204_OGH0002_0090OS00174_7800000_002