Rechtssatz RS0086235
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0086235
Entscheidungsdatum
09.11.1978
Rechtssatz
Nachträgliche Zollabrechnung ändert nichts an der Vollendung des Hinterziehungstatbestands mit der unrichtigen Vormerkscheinabrechnung (mündliche Warenerklärung oder schriftliche Ausstrittsanzeige); denn eine verspätete Entrichtung der Abgabenschuld wirkt nur gemäß § 29 FinStrG (Selbstanzeige) strafaufhebend.Nachträgliche Zollabrechnung ändert nichts an der Vollendung des Hinterziehungstatbestands mit der unrichtigen Vormerkscheinabrechnung (mündliche Warenerklärung oder schriftliche Ausstrittsanzeige); denn eine verspätete Entrichtung der Abgabenschuld wirkt nur gemäß Paragraph 29, FinStrG (Selbstanzeige) strafaufhebend.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0086235
Dokumentnummer
JJR_19781109_OGH0002_0130OS00059_7800000_004