Rechtssatz RS0086238
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0086238
Geschäftszahl
11Os64/78; 12Os43/78; 12Os191/80; 9Os27/82
Entscheidungsdatum
23.04.1982
Norm
FinStrG §19 Abs1 lita
Rechtssatz
Die Strafe des Wertersatzes nach dem § 19 Abs 1 lit a FinStrG substituiert den - unvollziehbaren - Verfall im Sinne des § 17 FinStrG, der schon begrifflich nur einmal vollzogen werden kann. Wurden daher den Gegenstand des inländischen Finanzstrafverfahrens bildende Sachen (Monopolgegenstände) sowie die zur Begehrung der Finanzvergehen benützten Beförderungsmittel bereits von einer anderen (wenn auch ausländischen) Behörde sichergestellt und für "eingezogen" erklärt, dann fehlt es - unabhängig von der mangelnden Identität der dem Inlandsverfahren und dem bei einem ausländischen Gericht durchgeführten Strafverfolgung zugrundeliegenden Taten - an den Voraussetzungen für die Verhängung einer Wertersatzstrafe.Die Strafe des Wertersatzes nach dem Paragraph 19, Absatz eins, Litera a, FinStrG substituiert den - unvollziehbaren - Verfall im Sinne des Paragraph 17, FinStrG, der schon begrifflich nur einmal vollzogen werden kann. Wurden daher den Gegenstand des inländischen Finanzstrafverfahrens bildende Sachen (Monopolgegenstände) sowie die zur Begehrung der Finanzvergehen benützten Beförderungsmittel bereits von einer anderen (wenn auch ausländischen) Behörde sichergestellt und für "eingezogen" erklärt, dann fehlt es - unabhängig von der mangelnden Identität der dem Inlandsverfahren und dem bei einem ausländischen Gericht durchgeführten Strafverfolgung zugrundeliegenden Taten - an den Voraussetzungen für die Verhängung einer Wertersatzstrafe.
Entscheidungstexte
- 11 Os 64/78
Entscheidungstext OGH 23.05.1978 11 Os 64/78
Veröff: ZfRV 1978,309 (mit Anmerkung von Liebscher)
- 12 Os 43/78
Entscheidungstext OGH 23.11.1978 12 Os 43/78
- 12 Os 191/80
Entscheidungstext OGH 01.10.1981 12 Os 191/80
Ähnlich; Veröff: ZfRV 1983,308 (mit Anmerkung von Liebscher)
- 9 Os 27/82
Entscheidungstext OGH 23.04.1982 9 Os 27/82
Vgl auch
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0086238
Dokumentnummer
JJR_19780523_OGH0002_0110OS00064_7800000_001