Rechtssatz RS0086240
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0086240
Entscheidungsdatum
10.05.1979
Norm
FinStrG §29
StPO §167 Abs3
Rechtssatz
Bereits bestehende Verdachtsgründe, die eine vorläufige Verwahrung (§§ 175 Abs 1, 177 Abs 1 StPO) rechtfertigen, schließen aus, daß der Täter durch "Selbstanzeige" sein Verschulden noch "offenbart".Bereits bestehende Verdachtsgründe, die eine vorläufige Verwahrung (Paragraphen 175, Absatz eins, 177, Absatz eins, StPO) rechtfertigen, schließen aus, daß der Täter durch "Selbstanzeige" sein Verschulden noch "offenbart".
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0086240
Dokumentnummer
JJR_19790510_OGH0002_0120OS00045_7900000_001