Rechtssatz RS0086267
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0086267
Entscheidungsdatum
06.06.1974
Rechtssatz
Die Auffassung, eine Selbstanzeige sei unter den sonstigen Voraussetzungen des § 29 Abs 2 lit b FinStrG lediglich dann im Sinne dieser Vorschrift verspätet und damit ohne strafbefreiende Wirkung, wenn direkt die Behörde dem Täter Mitteilung von der gegen ihn vorgenommenen Strafverfolgungshandlung mache, findest im Gesetz keine Stütze. Es genügt vielmehr die Information durch einen anderen Tatbeteiligten.Die Auffassung, eine Selbstanzeige sei unter den sonstigen Voraussetzungen des Paragraph 29, Absatz 2, Litera b, FinStrG lediglich dann im Sinne dieser Vorschrift verspätet und damit ohne strafbefreiende Wirkung, wenn direkt die Behörde dem Täter Mitteilung von der gegen ihn vorgenommenen Strafverfolgungshandlung mache, findest im Gesetz keine Stütze. Es genügt vielmehr die Information durch einen anderen Tatbeteiligten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0086267
Dokumentnummer
JJR_19740606_OGH0002_0090OS00004_7400000_001