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Rechtssatz RS0086297×

Rechtssatz RS0086297

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0086297

Entscheidungsdatum

24.04.2013

Norm

FinStrG §29 Abs2
StGB §167

Rechtssatz

Paragraph 29, Absatz 2, FinStrG ist mit Paragraph 167, StGB nicht deckungsgleich.

Entscheidungstexte

  • 15 Os 126/87
    Entscheidungstext OGH 20.10.1987 15 Os 126/87
    Veröff: EvBl 1988/71 S 344 = RZ 1988/5 S 19 = SSt 58/76
  • 13 Os 76/08p
    Entscheidungstext OGH 01.10.2008 13 Os 76/08p
    Auch; Beisatz: Das für tätige Reue im Vermögensstrafrecht bestehende Erfordernis einer Widmung im Fall einer nicht den insgesamt offenen Betrag deckenden Ersatzleistung ergibt sich aus dem gezielt auf eine bestimmte (dem Ersatz zugrunde liegende) Tat abstellenden Wortlaut des § 167 StGB und dem wesentlichen Zweck jener Bestimmung. Letzterer besteht darin, dem Opfer zur raschen und einfachen Wiedergutmachung des erlittenen Schadens zu verhelfen. Dem stünde aus Sicht des Opfers bei ungewidmetem Teilersatz die Gefahr von Misslichkeiten einer späteren Auseinandersetzung mit dem Täter über die Verrechnung entgegen. Demzufolge ist zur strafbefreienden Wirkung einer Gutmachung nach § 167 StGB eine Widmung erforderlich, welche die dem Ersatz zugrunde liegende Tat bezeichnet, es sei denn, die Gutmachung betrifft auch ohne ausdrückliche Zuordnung klar ersichtlich eine ganz bestimmte Tat (WK-StGB - 2 § 167 Rz 10 mwN, 27 f). Auf das öffentlich-rechtliche Verhältnis betreffend Abgabenschuldigkeiten treffen diese Erwägungen nicht zu. (T1)
  • 15 Os 20/13z
    Entscheidungstext OGH 24.04.2013 15 Os 20/13z
    Auch; Beis wie T1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0086297

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

25.06.2013

Dokumentnummer

JJR_19871020_OGH0002_0150OS00126_8700000_003