Rechtssatz RS0086300
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0086300
Entscheidungsdatum
19.12.2018
Rechtssatz
Im vorliegenden Fall wurde weder der Abgabenbetrag (§ 35 Abs 4 FinStrG) noch die Bemessungsgrundlage (§ 44 Abs 2 lit c FinStrG) oder die sich daraus ergebende Summe vom Schöffengericht ausdrücklich als erschwerend gewertet, sondern nur die Begehung zweier Finanzvergehen (siehe auch § 33 Z 1 StGB in Verbindung mit § 23 Abs 2 FinStrG). Dies bewirkt keine Nichtigkeit nach § 281 Abs 1 Z 11 StPO (Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot), weil es sich - anders als bei der bloßen Höhe der die Strafdrohung bestimmenden Wertbeträge - beim (hier: ungleichartig idealkonkurrierenden Zusammentreffen zweier (verschiedener) Finanzvergehen angesichts des darin manifesten Verstoßes gegen mehrere gesetzliche Verbote immerhin um einen nach den allgemeinen Grundsätzen der Strafbemessung (§ 32 Abs 2 und 3 StGB; § 23 Abs 2 FinStrG) für die Gewichtung der Strafzumessungsschuld als aggravierend bedeutsamen Umstand handelt.Im vorliegenden Fall wurde weder der Abgabenbetrag (Paragraph 35, Absatz 4, FinStrG) noch die Bemessungsgrundlage (Paragraph 44, Absatz 2, Litera c, FinStrG) oder die sich daraus ergebende Summe vom Schöffengericht ausdrücklich als erschwerend gewertet, sondern nur die Begehung zweier Finanzvergehen (siehe auch Paragraph 33, Ziffer eins, StGB in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz 2, FinStrG). Dies bewirkt keine Nichtigkeit nach Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 11, StPO (Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot), weil es sich - anders als bei der bloßen Höhe der die Strafdrohung bestimmenden Wertbeträge - beim (hier: ungleichartig idealkonkurrierenden Zusammentreffen zweier (verschiedener) Finanzvergehen angesichts des darin manifesten Verstoßes gegen mehrere gesetzliche Verbote immerhin um einen nach den allgemeinen Grundsätzen der Strafbemessung (Paragraph 32, Absatz 2 und 3 StGB; Paragraph 23, Absatz 2, FinStrG) für die Gewichtung der Strafzumessungsschuld als aggravierend bedeutsamen Umstand handelt.
Entscheidungstexte
- 13 Os 27/95
Entscheidungstext OGH 26.04.1995 13 Os 27/95
- 11 Os 6/99
Entscheidungstext OGH 29.06.1999 11 Os 6/99
- 13 Os 12/10d
Entscheidungstext OGH 17.02.2011 13 Os 12/10d
Auch
- 13 Os 140/10b
Entscheidungstext OGH 17.02.2011 13 Os 140/10b
Vgl auch
- 13 Os 1/13s
Entscheidungstext OGH 14.02.2013 13 Os 1/13s
Auch
- 13 Os 114/18s
Entscheidungstext OGH 19.12.2018 13 Os 114/18s
Auch
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0086300
Zuletzt aktualisiert am
12.02.2019
Dokumentnummer
JJR_19950426_OGH0002_0130OS00027_9500000_001