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Rechtssatz RS0086301×

Rechtssatz RS0086301

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0086301

Entscheidungsdatum

01.10.2008

Norm

FinStrG §29 Abs2

Rechtssatz

Paragraph 29, Absatz 2, FinStrG ist als Ausnahmebestimmung eng zu interpretieren und erfordert mithin volle Schadensgutmachung. Nur die tatsächliche Entrichtung der Steuerschuld innerhalb Jahresfrist führt zur Strafaufhebung infolge Selbstanzeige. Welche Umstände die Erfüllung dieser Bedingung hinderten ist gleichgültig (hier: Nichtannahme von der Abgabenbehörde angebotenen Zessionen).

Entscheidungstexte

  • 9 Os 51/84
    Entscheidungstext OGH 22.05.1984 9 Os 51/84
  • 11 Os 143/85
    Entscheidungstext OGH 19.12.1985 11 Os 143/85
    nur: Ist als Ausnahmebestimmung eng zu interpretieren. (T1) Veröff: RZ 1986/53 S 172
  • 12 Os 127/91
    Entscheidungstext OGH 20.02.1992 12 Os 127/91
    Vgl auch; Beisatz: Wird die grundlegende (objektive) Bedingung der fristgerechten vollen Schadensgutmachung nicht erfüllt, wirkt die Selbstanzeige nicht strafaufhebend, gleichgültig welche Umstände dafür den Ausschlag gaben. (T2)
  • 15 Os 97/96
    Entscheidungstext OGH 05.12.1996 15 Os 97/96
    Vgl auch; Beis wie T2
  • 12 Os 41/98
    Entscheidungstext OGH 27.08.1998 12 Os 41/98
    nur: Nur die tatsächliche Entrichtung der Steuerschuld ohne Verzug führt zur Strafaufhebung infolge Selbstanzeige. (T3); Beisatz: Ebenso die Verrechnung der selbst deklarierten Abgabenschuld mit einer tatsächlich vorhandenen und den gesamten geschuldeten Abgabenbetrag deckenden Gutschrift auf dem gemäß § 213 BAO zu führenden Gebarungskonto des Abgabepflichtigen. Dem bloßen Vertrauen auf das Bestehen einer Gutschrift kommt nach § 29 FinStrG keine Bedeutung zu. (T4)
  • 13 Os 76/08p
    Entscheidungstext OGH 01.10.2008 13 Os 76/08p
    Vgl auch; Beisatz: Aus der kontokorrentmäßigen Führung eines Abgabenkontos (§ 213 Abs 1 BAO) folgt, dass Zahlungen und sonstige Gutschriften, soweit im Einzelnen nichts anderes bestimmt ist, (von Amts wegen) auf die dem Fälligkeitstag nach ältesten verbuchten Abgabenschuldigkeiten zu verrechnen sind (§ 214 Abs 1 BAO), wobei nur das tatsächliche Vorhandensein, nicht die Rechtmäßigkeit eines ausgewiesenen Guthabens bei derartigen Buchungsvorgängen eine Rolle spielt. (T5)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0086301

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2009

Dokumentnummer

JJR_19840522_OGH0002_0090OS00051_8400000_003