Rechtssatz RS0086304
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0086304
Entscheidungsdatum
16.05.1979
Norm
ABGB §5
ABGB §1220
AußStrG §16 BIII2b
Rechtssatz
In der Rechtsansicht der mangelnden Rückwirkung des UeKindG und daß daher ein Heiratsgutanspruch eines unehelichen Kindes nicht zusteht, wenn die Eheschließung vor der Neufassung des § 1220 ABGB erfolgt, kann eine offenbare Gesetzwidrigkeit nicht erblickt werden.In der Rechtsansicht der mangelnden Rückwirkung des UeKindG und daß daher ein Heiratsgutanspruch eines unehelichen Kindes nicht zusteht, wenn die Eheschließung vor der Neufassung des Paragraph 1220, ABGB erfolgt, kann eine offenbare Gesetzwidrigkeit nicht erblickt werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0086304
Dokumentnummer
JJR_19790516_OGH0002_0010OB00593_7900000_001